|
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind
integrierter Bestandteil sämtlicher Rechtsgeschäfte mit
uns, die den Verkauf und die Lieferung von Waren oder
die Erbringung von sonstigen Leistungen durch uns zum
Gegenstand haben. Von unseren Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen abweichende Vertragsbedingungen des
Kunden oder sonstige Regelungen gelten nur dann und nur
soweit, als wir dies im einzelnen Geschäftsfall
ausdrücklich schriftlich anerkannt haben und nur für
jenes Geschäft, für welches die Vertragsbedingungen des
Kunden oder sonstigen Regelungen anerkannt wurden. Die
Bestätigung von Aufträgen gilt keinesfalls als
Anerkennung abweichender Vertragsbedingungen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Im Zuge der Geschäftsanbahnung erteilte Auskünfte,
Informationen und sonstige Bekanntgaben gelten lediglich
als unverbindlicher Schätzungsanschlag zur Orientierung
des Kunden und verpflichten uns nicht zum
Vertragsabschluß.
Unsere Angebote sind stets freibleibend und werden erst
durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns
verbindlich. Wir sind berechtigt, Kundenaufträge
innerhalb einer Frist von 20 Tagen zu bestätigen oder
abzulehnen. Während dieser Frist ist der Kunde an seinen
Auftrag gebunden. Änderungen eines von uns angenommenen
Auftrages können vom Kunden nur mit unserem
ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis vorgenommen
werden.
Sämtliche im Zuge der Offertlegung oder späteren
Geschäftsverbindung mit dem Kunden von uns erstellten
Dokumentationen, technischen Zeichnungen und sonstigen
Unterlagen stellen stets unser alleiniges geistiges
Eigentum dar; jedwede Weitergabe oder Offenlegung an
Dritte ist dem Kunden bei sonstiger Schadenersatzpflicht
untersagt.
3. Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien
Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die
Beschaffenheit der Ware aus unseren
Produktspezifikationen.
Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur
verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit
der Ware vereinbart worden sind.
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige
Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche
vereinbart und bezeichnet werden.
4. Beratung
Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift
ist unverbindlich, auch in Bezug auf etwaige
Schutzrechte Dritter und befreit den Kunden nicht von
der eigenen Prüfungspflicht unserer Lieferungen auf
deren Eignung für die beabsichtigten Verfahren und
Zwecke. Eine allfällige diesbezügliche Haftung
unsererseits ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
sowie betraglich auf den Nettofakturenwert der
schadensauslösenden Lieferung beschränkt.
5. Preise
Die vereinbarten Preise basieren auf den
Gestehungskosten zum Zeitpunkt der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Bei einer Änderung der
Materialpreise, Löhne, Zölle oder Steuern behalten wir
uns eine Anpassung der Preise an die Kostenstruktur zum
Lieferzeitpunkt vor. Im Falle einer Preiserhöhung ist
der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach
Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
Die Preise gelten nur für die vereinbarten Stückzahlen.
Für Mindermengen werden entsprechende Preiszuschläge
berechnet.
Bei Angeboten in anderen Währungen als Euro behalten wir
uns vor, die Preise an Kursschwankungen, die bis zum
Zeitpunkt der Lieferung eintreten, anzupassen.
6. Lieferung
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen
ist unser Unternehmenssitz in Österreich, wo alle unsere
gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Verträgen mit
dem Kunden zu erfüllen sind. Im Übrigen erfolgt die
Lieferung nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten
Handelsklauseln, für deren Auslegung die INCOTERMS in
der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung
finden.
7. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt
Zugesagte Liefertermine berechtigen uns zu einer
Überschreitung bis zu 8 Tagen durch einfache
schriftliche Mitteilung an den Kunden, ohne dass dieser
berechtigt wäre, hieraus Verzugsfolgen welcher Art auch
immer abzuleiten.
Bei darüber hinausgehender Überschreitung des
Liefertermins (Lieferverzug) ist der Kunde - ausgenommen
die Fälle höherer Gewalt - lediglich zum
Vertragsrücktritt unter angemessener, mindestens
4-wöchiger Nachfristsetzung berechtigt. Weitergehende
Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf
Schadenersatz, sind auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, und betragsmäßig höchstens auf den
Nettofakturenwert der vom Verzug betroffenen Lieferung
beschränkt.
Werkzeugbruch, Lieferfristüberschreitungen oder
Lieferausfälle unserer Vorlieferanten, Arbeitskräfte-,
Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen,
Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und alle
anderen Ereignisse und Umstände, deren Eintritt
außerhalb unseres Einflussbereiches liegt (höhere
Gewalt), befreien uns für die Dauer der Störung und im
Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur
Lieferung. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 3
Monate verzögert, so ist der Kunde berechtigt, unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten, aber verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt
bereits vorgefertigte Teile zum vereinbarten Preis zu
übernehmen. Die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen durch den Kunden wird für diese
Fälle ausnahmslos ausgeschlossen.
Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen
in Verzug oder werden hinsichtlich des Kunden Umstände
bekannt, die berechtigte Zweifel darüber begründen, ob
der Kunde seinen Verpflichtungen künftig termingerecht
und ordnungsgemäß nachkommen wird, so sind wir
unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt,
eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen, unsere
Lieferungen sofort einzustellen und alle noch
aushaftenden Geld- und sonstigen Forderungen sofort
fällig zu stellen oder weitere Lieferungen von
Vorauszahlungen oder der Einräumung sonstiger
Sicherheiten abhängig zu machen.
8. Transportschäden
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde
unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie
an uns innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen
Fristen anzuzeigen.
9. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der
Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher
Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und
Verwendung der Ware verantwortlich.
10. Zahlung, Zahlungsverzug
Unabhängig von dem Ort der Übergabe der Ware oder der
Dokumente ist unseren Unternehmenssitz Erfüllungsort für
alle Zahlungspflichten des Kunden.
Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen
verrechnet; diese entsprechen bei Fakturierung in EURO
dem jeweils geltenden 3-Monats-EURIBOR zuzüglich 8 % und
bei Fakturierung in einer anderen Währung dem jeweils
geltenden Diskontsatz der Nationalbank jenes Landes, in
dessen Währung fakturiert wurde, zuzüglich 8 %. Sollte
uns ein höherer Zinsenschaden entstehen, ist dieser vom
Kunden zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn-
und Inkassospesen vom Kunden zu ersetzen.
Spesen im Zusammenhang mit Überweisungen,
Dokumenteninkassi oder Dokumentenakkreditiven gehen
nicht zu unseren Lasten.
Vom Kunden ausgesprochene Zessionsverbote gelten uns
gegenüber nicht.
11. Eigentumsvorbehalt
Jede Lieferung bleibt bis zu deren vollständiger
Bezahlung einschließlich Nebenforderungen, wie Zinsen
und Kosten, unser Eigentum. Der Kunde ist zu getrennter
Aufbewahrung und sachgemäßer Lagerung der in unserem
Vorbehaltseigentum stehenden Lieferung sowie zur
wertentsprechenden Versicherung verpflichtet.
Der Kunde ist befugt, die Lieferung im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb zu be- oder verarbeiten oder zu
veräußern; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
durch den Kunden ist hingegen nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung zulässig. Unser
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be-
oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei
Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung unserer
Lieferung mit anderem Material erwerben wir Miteigentum
an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des
Wertes unserer Lieferung zu dem des anderen Materials.
Der Kunde gilt in allen diesen Fällen als Verwahrer. Er
ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die
zum Schutze unseres Eigentums erforderlich oder nützlich
sind. Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware
begründen oder begründen wollen, hat der Kunde uns dies
bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich
mitzuteilen.
Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus dem
Verkauf von Lieferungen, an denen Vorbehaltseigentum zu
unseren Gunsten besteht, an uns ab. Der Kunde ist auf
Verlangen verpflichtet, uns Namen und Anschrift seiner
Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Verkauf
resultierenden Forderungen bekannt zu geben. Der Kunde
ist ferner verpflichtet, diese Abtretung in seinen
Büchern zu vermerken und uns dies über Verlangen
urkundlich nachzuweisen. Wir sind jederzeit berechtigt,
derartige Abtretungen den jeweiligen Schuldnern
mitzuteilen. Der Kunde ist bis auf Widerruf durch uns
berechtigt, an uns abgetretene Forderungen im eigenen
Namen aber auf unsere Rechnung einzuziehen, ohne dass
sich an unserer ausschließlichen Forderungsberechtigung
etwas ändern würde. Der Kunde ist nicht berechtigt,
Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware an
Dritte abzutreten. Derartige Abtretungen sind uns
gegenüber in jedem Fall wirkungslos.
12. Gewährleistung
Unsere Gewährleistung beginnt mit jenem Zeitpunkt, zu
dem die Gefahr für die Lieferung auf den Kunden übergeht
und endet 12 Monate nach diesem Zeitpunkt. Für Produkte,
die auf unserer Seite bloß Handelsware darstellen,
stehen wir nur im Rahmen der uns gegen unsere
Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche für
deren Mangelfreiheit ein.
Der Kunde ist zur sofortigen Untersuchung jeder
Lieferung auf Mängel verpflichtet. Erkennbare Mängel
sind binnen 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, sonstige
Mängel sofort nach deren Entdecken, jedenfalls aber
innerhalb der Gewährleistungsfrist, bei sonstigem
Ausschluss jeder Gewährleistung, schriftlich zu rügen.
Unterlässt der Kunde diese Mängelrüge oder wird die
Lieferung von ihm be- oder verarbeitet oder mit anderen
Sachen vermengt, so gilt die Lieferung als vorbehaltlos
genehmigt. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet weder
von der Zahlungsverpflichtung des Kunden, noch
berechtigt sie zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus
diesem oder einem anderen Vertrag. Bei unsachgemäßer
Behandlung, Lagerung Be- oder Verarbeitung der Lieferung
sind jegliche Ansprüche gegen uns ausgeschlossen. Wird
ein Mangel von uns als zu Recht bestehend anerkannt, so
bleibt es uns überlassen, entweder die Lieferung zum
vereinbarten Preis zurückzunehmen oder gegen Rücksendung
der Lieferung eine Ersatzlieferung vorzunehmen oder den
Mangel selbst zu beheben. Mängelbehebung durch den
Kunden wird von uns nur vergütet, wenn sie im Vorhinein
von uns bewilligt wurde.
Für Mängelfolgeschäden an Personen oder Anlagen
(insbesondere Schäden infolge Betriebsunterbrechungen)
stehen wir nur soweit ein, als der Mangel auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht und
ferner nur betraglich beschränkt auf den
Nettofakturenbetrag der vom Mangel betroffenen
Lieferung.
13. Produkthaftung
Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler, die
der Kunde als Unternehmer erleidet, wird ausgeschlossen.
Rückersatzansprüche des Kunden infolge Fehlerhaftigkeit
der Lieferung sind uns gegenüber auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Der Kunde ist bei sonstiger
Schadenersatzpflicht verhalten, diese
Freizeichnungsklausel zu unseren Gunsten gleichlautend
auch auf seine allfälligen Abnehmer zu überbinden.
Die Beschränkung unserer Produkthaftung gilt
gleichermaßen für Ware und Verpackung.
14. Aufrechnung
Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderung aufrechnen.
15. Anwendbares Recht
Sämtliche Vertragsabschlüsse und Lieferungen unterliegen
österreichischem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen
des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April
1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Sollten einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder
werden, so bleiben hievon die übrigen Bestimmungen
unberührt.
16. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
sich ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren
Unternehmenssitz sachlich und örtlich zuständige Gericht
vereinbart. Es steht uns aber frei, auch ein anderes
örtlich und sachlich zuständiges Gericht anzurufen.
Im Falle von Lieferungen in Bestimmungsländer außerhalb
der Europäischen Union werden nach unserer Wahl unter
Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges alle sich
hieraus mit dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten
nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des
Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer
Österreich von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung
ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Schiedssprache ist deutsch, Schiedsort ist Wien. Der
Kunde verzichtet auf die Anwendung des § 595 Abs. 1 Zi.
7 der österreichischen Zivilprozessordnung.
17. Zugang von Erklärungen
Anzeigen und sonstige Erklärungen, die uns gegenüber
abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie uns zugehen.
Ist eine Frist einzuhalten, muss uns die Erklärung
innerhalb offener Frist zugehen.
18. Vertragssprache
Werden dem Kunden diese Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen außer in der Sprache, in der der
Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in
einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies
nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei
Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache
abgefasste Text.
|