Absatz 1
a) Name und Firma des Inhabers/der Inhaberin sowie vollständige Anschrift der betreffenden Anlage
Habich GmbH, Weitenegg 5, 3652 Leiben
b) die Anlage unterliegt den Bestimmungen des Abschnitts 8a der Gewerbeordnung1994, BGBl. Nr. 194/1994. Die Mitteilung gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß § 84f GewO 1994 wurde der zuständigen Behörde vorgelegt
c) Beschreibung der Anlage, insbesondere der sicherheitsrelevanten Betriebsteile:
Folgende Anlagen sind im Betrieb in Verwendung: Zentralheizungskessel, Dampfkessel, Wärmeträgerölkessel – jeweils mit Heizöl Extraleicht befeuert, Schraubenkompressoren samt Kältetrockner, Rührwerksbottiche, Lagertanks für div. Roh- und Hilfsstoffe, Dispergieraggregate, Nass- und Trockenmahlaggregate, Trockner zur Produkttrocknung, Chargenmischer, Abluftreinigungsanlagen mit Staub – und Aktivkohlefilter, Wasserkühlaggregate, verschiedene Pumpen (Kreisel-, DL-Membran-, Mohno – und Schlauchquetschpumpen), Filterpressen, Wasseraufbereitungsanlagen, gas- und elektrisch betriebene Stapler
Tätigkeit, die an dem Standort ausgeführt wird:
Herstellung anorganischer Bunt- und Korrosionsschutzpigmente
d) Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen schweren Unfall herbeiführen können:
Das Gefahrenpotential ergibt sich aus der Lagerung und Verwendung giftiger bzw. umweltgefährdender Stoffe im Betrieb, wobei folgende Hauptgefahren zu betrachten sind:
Gattungsbezeichnung der in der Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten:
e) Wie wird die betroffene Öffentlichkeit erforderlichenfalls gewarnt und erhält angemessene Informationen über das entsprechende Verhalten bei einem schweren Unfall:
Die Warnung der Bevölkerung erfolgt durch die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde auf Anordnung des behördlichen Einsatzleiters, wobei ein mehrstufiges Warnsystem vorgesehen ist:
f) Internetadresse, wo diese Information (Abs.1) elektronisch ständig zugänglich ist:
g) Weitere Informationen können wie folgt eingeholt werden:
Habich GmbH, Weitenegg 5, 3652 Leiben, habich@habich.com 02752/714 72
Bezirkshauptmannschaft Melk, Abt-Karl-Str. 25a, katastrophen.bhme@noel.gv.at 02752/9025 32418
Absatz 2
a) Grund für die Einstufung des Betriebes in das Industrieunfallrecht bilden die gewerberechtlich genehmigten Lagermengen an umweltgefährdenden, sowie giftigen Stoffen. Das erste Gefahrenpotential der Anlage besteht somit im Austritt von Stoffen, die durch den H –Satz H411( giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung) gekennzeichnet sind. Trotz des Verdünnungseffektes durch das Wasser des Weitenbaches bzw. des Wassers im Donaualtarm Weitenegg kann das Auftreten von Hautirritation bei Badegästen in den Freizeitzentren Weitenegg bzw. Luberegg nicht ausgeschlossen werden. Deshalb ist die vorsorgliche Warnung allfälliger Badegäste im externen Notfallplan vorgesehen. Zur Vermeidung solcher Störfälle sind im Betrieb zahlreiche technische Überwachungs- und Rückhaltemaßnahmen installiert, deren Funktionsfähigkeit regelmäßig überprüft wird. Dazu zählen u.a. doppelwandige Lagertanks, Leckagewächter und Rückhaltebecken.
Das zweite Gefahrenpotential der Anlage besteht im Austritt oder Brand von giftigen Stoffen. Dadurch ist das Auftreten von Gesundheitsschäden an Personen, die kontaminierte Rauchgase bzw. durch Luftströmungen verteilte giftige Stoffe einatmen, möglich. Diesbezüglich ist ebenfalls die vorsorgliche Warnung des möglicherweise gefährdeten Personenkreises im externen Notfallplan vorgesehen. Zur Früherkennung eines allfälligen Brandes ist im Betrieb eine Brandmeldeanlage mit direkter Alarmierung der Bezirksalarmzentrale installiert. Zur Früherkennung eine Filterschadens in den Abluftfiltersystemen sind Filterwächter vorhanden, mit denen der Reststaubgehalt laufend überwacht wird. Zudem verfügen die Staubfilter über eine nachgeschaltete Sicherheitsfilterstufe.
b) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, auf dem Betriebsgelände – auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung ihrer Auswirkungen zu treffen.
c) In den externen Notfallplan und den Sicherheitsbericht kann auf der Bezirkshauptmannschaft Melk Einsicht genommen werden.
d) Die Anlage beeinträchtigt bei einem schweren Unfall mit dessen Auswirkungsbereich nicht das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Damit besteht nicht die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen gemäß dem Über-einkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa.